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Einbürgerung (Ausländer/in)

Besitzen Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft und möchten Sie sich für das Schweizer Bürgerrecht bewerben? Hier finden Sie verschiedene Informationen rund um die Einbürgerung.

Ordentliche Einbürgerung

Alle Personen, unabhängig von Alter oder Nationalität, können sich in der Schweiz einbürgern lassen. Wenn Sie das Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen möchten, müssen Sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung C
  • Sie sind seit 10 Jahren in der Schweiz
  • Sie sind seit mindestens 2 Jahren in Rüschlikon bzw. 2 Jahre im Kanton Zürich (16-25-Jährige) wohnhaft
  • Sie beziehen heute und haben auch in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen
  • Im Behördenauszug des Strafregisters dürfen keine Einträge vorhanden sein


Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung kann grundsätzlich von einer einzelnen Person, aber auch von einer ganzen Familie gestellt werden. Auf dem Merkblatt «Ordentliche Einbürgerung – Voraussetzungen» sowie auf der Website des Gemeindeamts des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, erhalten Sie verschiedenste Informationen zur ordentlichen Einbürgerung.


Erleichterte Einbürgerung

Im erleichterten Verfahren werden in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern eingebürgert. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erwerben die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte ihres Ehepartners.

Ebenfalls erleichtert einbürgern lassen können sich Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder. Staatenlose Kinder werden an ihrem Wohnort eingebürgert. Kinder eines schweizerischen Elternteils erhalten das Bürgerrecht desselben. Ab dem 1. Januar 2006 geborene Kinder erhalten das Schweizer Bürgerrecht automatisch bei der Begründung des Kindsverhältnisses zum Vater, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch unmündig sind.

Hinweis: Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie haben das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen, können dabei aber von verkürzten Wohnsitzanforderungen (siehe Merkblatt «Ordentliche Einbürgerung – Voraussetzungen») profitieren.

Gesuche um erleichterte Einbürgerung sind direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Die Kantone wirken lediglich mit. Auskünfte erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM). Auf dem Merkblatt «Erleichterte Einbürgerung – Voraussetzungen» sowie auf der Website des Staatssekretariats für Migration erhalten Sie verschiedene Informationen zur erleichterten Einbürgerung.

Zugehörige Objekte

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