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Patenterteilung Gast- und Festgewerbe

Klein-, Mittelverkaufs- und Gastgewerbepatente
Gestützt auf § 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 untersteht das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf der Aufsicht des Staates.


Eines Patents bedarf: 

  • wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken in Klein- und Mittelverkauf betreibt.
  • Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

 

Von der Patentpflicht sind ausgenommen:

  • Pensionen mit höchstens zehn Gästen;
  • Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
  • alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser;
  • der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau;
  • alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen;
  • gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Zugehörige Objekte

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Klein- und Mittelverkaufspatent Gesuchsformular.docx Download 1 Klein- und Mittelverkaufspatent Gesuchsformular.docx
Gastwirtschaftspatent Gesuchsformular.docx Download 2 Gastwirtschaftspatent Gesuchsformular.docx
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