Als Schweizer Staatsbürger/in haben Sie die Möglichkeit, das Rüschliker Bürgerrecht zu erwerben.
Voraussetzungen (§ 2 KBüG)
| 1. |
Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese |
| a. |
seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben |
| b. |
keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen |
| c. |
die Voraussetzungen gemäss § 6 KBüG erfüllen (keine Betreibungsregistereinträge über nicht bezahlte Forderungen, keine Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen) |
Verfahren (§ 3 KBüG)
| 1. |
Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch bei der Gemeinde ein. |
| 2. |
Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen: |
| a. |
Formular Bürgerrechtsregelung |
| b. |
Kontaktformular |
| b. |
Familienausweis (Ehepaare und Familien) bzw. Personenstandsausweis (Ledige, Geschiedene und Verwitwete), nicht älter als 6 Monate |
| d. |
Strafregisterauszug für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben |
| 3. |
Der Gemeinderat entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. |
Ablauf
Wir bitten Sie um ein schriftliches Gesuch an die Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon oder per E-Mail an gemeinde@rueschlikon.ch. Anschliessend senden wir Ihnen das notwendige Formular sowie ergänzende Informationen zum weiteren Verlauf zu.