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Schlichtungsgesuch

Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
  • Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen
     

Ausnahmen:
Die Friedensrichter sind nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen (Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen)
  • Klagen Bauhandwerkerpfandrecht (Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen)
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten)
  • Ehrverletzungsklagen (Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen)

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