Schlichtungsgesuch
Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
- arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
- Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
- Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
- Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
- Persönlichkeitsverletzungen
Ausnahmen:
Die Friedensrichter sind nicht zuständig bei:
- Scheidungs- und Trennungsklagen (Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen)
- Klagen Bauhandwerkerpfandrecht (Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen)
- Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten)
- Ehrverletzungsklagen (Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen)