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Sozialversicherungen

AHV-Zweigstelle

AHV-Zweigstelle Die AHV-Zweigstelle ist die Schnittstelle zwischen den Einwohner/innen und der kantonalen Ausgleichskasse, SVA des Kantons Zürich. Die Zweigstelle erteilt Auskünfte…

AHV-Zweigstelle

Die AHV-Zweigstelle ist die Schnittstelle zwischen den Einwohner/innen und der kantonalen Ausgleichskasse, SVA des Kantons Zürich.

Die Zweigstelle erteilt Auskünfte, gibt Formulare ab und/oder leitet diese weiter. Insbesondere für die folgenden Themenbereiche können Auskünfte erteilt und/oder Formulare sowie Merkblätter abgegeben werden:

  • AHV-Renten
  • Beitragspflicht von selbständigen Personen
  • Hilflosenentschädigung
  • Nichterwerbstätigenbeiträge
  • Versicherungsausweis

Im Weiteren meldet die Zweigstelle auch Wegzüge und Todesfälle von Beitragspflichtigen und Rentner/innen der kantonalen Ausgleichskasse (SVA).

Für Fragen betreffend Invalidenrenten wenden Sie sich bitte direkt an die IV-Stelle des Kantons Zürich.

zusatzleistungen@rueschlikon.ch

Zusatzleistungen AHV/IV

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV wurden für AHV- und IV-Rentnerinnen und IV-Rentner geschaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben oder hohe Heimkosten zu tragen haben. Wi…

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV wurden für AHV- und IV-Rentnerinnen und IV-Rentner geschaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben oder hohe Heimkosten zu tragen haben. Wichtigstes Ziel ist, allen AHV- und IV-Rentenberechtigten ein Leben ohne materielle Existenzsorgen zu ermöglichen.

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV sind Teil der Sozialversicherungen und gewährleisten den Rentenberechtigten ein angemessenes, am Bedarf orientiertes Mindesteinkommen. Sie sind daher ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Vorsorge.

Zusatzleistungen zur AHV/IV sind Bedarfs- und keine Sozialhilfeleistungen. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen.

Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnen wir für Sie, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Zusatzleistungen haben.

Neben den Einnahmen und Ausgaben wird auch das Vermögen berücksichtigt. Falls die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, werden je nach Umständen bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und kommunale Gemeindezuschüsse ausgerichtet.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um zu klären, ob eine Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV angezeigt ist. Falls ja, geben wir Ihnen gerne die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen bekannt.

zusatzleistungen@rueschlikon.ch

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Rüschlikon ist ab Juli 2021 für das Ausrichten der Überbrückungsleistungen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Rüsc…

Die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Rüschlikon ist ab Juli 2021 für das Ausrichten der Überbrückungsleistungen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Rüschlikon zuständig. 

Was sind Überbrückungsleistungen? 
Diese neue Sozialversicherungsleistung wurde vom Bundesparlament im Sommer 2020 beschlossen und der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

Überbrückungsleistungen sind Leistungen zur Existenzsicherung für ältere Arbeitslose um die Zeit von der Aussteuerung bis zum AHV-Rentenalter zu überbrücken. Die Höhe der Leistungen entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen
Personen, die nach dem 1. Juli 2021 ausgesteuert werden und zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt waren, sind mögliche Überbrückungsberechtigte, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz (Ausnahmen für EU/EFTA-Bürgerinnen)
  • Insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre, von welchen mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle (entspricht 75% der maximalen Altersrente) erbracht wurden
  • Das Vermögen einer alleinstehenden Person beträgt weniger als 50'000 Franken bzw. bei Ehepaaren weniger als 100'000 Franken (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet)
  • kein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente
  • Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
     

Merkblatt der AHV/IV-Informationsstelle zu den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

Bundesamt für Sozialversicherungen - Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um zu klären, ob eine Anmeldung für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose angezeigt ist. Falls Ja, geben wir Ihnen gerne die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen bekannt.

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