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Bootsplatz-Warteliste - Anmeldungserneuerung

Gemäss der kantonalen Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 14. Oktober 1992 muss die Anmeldung für einen Bootsplatz jährlich erneuert werden. Bei fehlender Anmeldungserneuerung behält sich die Gemeinde vor, den Eintrag auf der Warteliste ohne Vorankündigung zu streichen.

Es wird empfohlen, die Anmeldungserneuerungen eingeschrieben zuzustellen. Im Falle von fehlenden Anmeldungen werden als Beweisstücke ausschliesslich Empfangsbestätigungen (z.B. betreffende Posteinschreibung) anerkannt. Bei fehlender Anmeldungserneuerung behält sich die Gemeinde vor, den Eintrag auf der Warteliste ohne Vorankündigung zu streichen. Eine weitere Aufforderung zur Anmeldungserneuerung erfolgt nicht.

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