Ersatzwahl für eine Friedensrichterin bzw. einen Friedensrichter für die Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon für den Rest der Amtsdauer 2021-2027, Wahlanordnung / Ansetzung der 1. Frist
Claudia Scheiner, Friedensrichterin für die Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon, hat ihren vorzeitigen Rücktritt mitgeteilt. Das Bezirksgericht Horgen als Aufsichtsbehörde hat den vorzeitigen Rücktritt per Amtsantritt der neu gewählten Friedensrichterin bzw. des neu gewählten Friedensrichters gutgeheissen. Daher muss eine Ersatzwahl für eine Friedensrichterin bzw. einen Friedensrichter für den Rest der Amtsdauer 2021-2027 angeordnet werden. Wahlleitende Behörde ist gemäss Statuten des Zweckverbands Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon der Gemeinderat der Sitzgemeinde (Rüschlikon).
In Anwendung von Art. 4 ff. der Gemeindeordnung (GO) und § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens 30. April 2025, 16:30 Uhr Wahlvorschläge bei der Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon einzureichen.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Kandidierende müssen auf dem Wahlvorschlag mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Partei bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinden Kilchberg oder Rüschlikon unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, 044 724 72 30, gemeinde@rueschlikon.ch, oder auf der Website bezogen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden oder es können auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Rüschlikon eingereicht werden.
Gemäss Art. 8 GO gelten bei Ersatzwahlen die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl (§ 54 a. GPR). Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet eine Urnenwahl mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt. Ein allfälliger erster Wahlgang wird auf den 28. September 2025, ein allfälliger zweiter Wahlgang auf den 30. November 2025 festgelegt.
Gemäss § 84 a. GPR gelten Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang auch für den zweiten Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang können bei der Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.