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Erneuerungswahlen der Mitglieder der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026-2030, Wahlanordnung / Ansetzung der 1. Frist

26. September 2025

Der Gemeinderat Rüschlikon ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Gemeindebehörden 2026-2030 für den 8. März 2026 an. Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung Rüschlikon werden an der Urne gewählt:

  • sieben Mitglieder für den Gemeinderat (einschliesslich Präsidium Gemeinderat und Präsidium Schulpflege)
  • fünf Mitglieder für die Schulpflege
  • fünf Mitglieder für die Rechnungsprüfungskommission (einschliesslich Präsidium)


Gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirche Rüschlikon werden an der Urne gewählt:

  • sieben Mitglieder für die evangelisch-reformierte Kirchenpflege (einschliesslich Präsidium)


Diese Wahl wird gemäss Art. 9 der Kirchgemeindeordnung von der Gemeinde durchgeführt.

In Anwendung von Art. 4 ff. der Gemeindeordnung (GO) und § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind Wahlvorschläge bis spätestens 6. November 2025, 16:30 Uhr der Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon (oder Gemeindehaus, 1. Stock) einzureichen.

Für die Mitglieder des Gemeinderats, der Rechnungsprüfungskommission und der Schulpflege gilt: Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Rüschlikon hat.

Für die Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchenpflege gilt: Wählbar ist jede Person, die der evangelisch-reformierten Kirche angehört, das 18. Altersjahr vollendet hat und im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder einer Bewilligung B, C oder Ci ist. Dies gilt auch für Personen ohne politischen Wohnsitz in der Gemeinde Rüschlikon.

Kandidierende müssen auf dem Wahlvorschlag mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Partei und dem Zusatz «bisher» (wenn die Person das Amt bereits innehat) bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Rüschlikon unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, 044 724 72 30, gemeinde@rueschlikon.ch, im Gemeindehaus (1. Stock) oder auf der Website bezogen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung gelten bei Erneuerungswahlen die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Sind die Voraussetzungen für die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel und Beiblätter verwendet.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am 14. Juni 2026 stattfinden. Gemäss § 84 a. GPR gelten Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang auch für den zweiten Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang können bei der Gemeinde Rüschlikon, Abteilung Präsidiales, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

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