Patenterteilung Gast- und Festgewerbe
Gestützt auf § 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 untersteht das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf der Aufsicht des Staates.
Eines Patents bedarf:
- wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
- wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken in Klein- und Mittelverkauf betreibt.
- Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Von der Patentpflicht sind ausgenommen:
- Pensionen mit höchstens zehn Gästen;
- Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
- alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser;
- der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau;
- alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen;
- gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
Zugehörige Objekte
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Klein- und Mittelverkaufspatent Gesuchsformular.docx (DOCX, 35.31 kB) | Download | 1 | Klein- und Mittelverkaufspatent Gesuchsformular.docx |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Polizei/Sicherheit | 044 724 72 02 | gemeindepolizei@rueschlikon.ch |